Alles rund um die Charter
seit der Saison 2010 ist in den Niederlanden das Sprechfunkzeugnis erforderlich !
bis zu den Waddeninseln, Texel, Vlieland, Terschelling durch die Waddenzee über den Oever oder Kornwerd das UBI,
ab Übergang zur Nordsee, Amsterdam, Seeschiffahrtskanal das SRC
Der Skipper muss das passende Funkzeugniss haben !!!
Es reicht nicht mehr aus, wenn ein Mitglied der Crew den Funkschein hat.
Die niederländischen Behörden werden Kontrollen durchführen, die in aller Regel das Bezahlen von Bussgeld bedeuten.
Sicher kann man sich auch mit einem Mobiltelefon auf den niederländischen Gewässer verständigen. Um mit seiner Familie Kontakt zu halten sicher kein Problem. sicher aber nicht als Ersatz für ein Funkgerät !
Um aber den Hafen anzurufen, nach einem Liegeplatz zu fragen, um sich das lästige Vorfahren zum Meldesteiger zu ersparen, die Schleuse zu rufen, um zu erfragen, wann diese wieder öffnet. Ihr sichtet einen treibenden Gegenstand im Wasser von dem Gefahr für die Schifffahrt ausgeht und könnt umgehend Meldung machen und und und. es gibt vielfältige Möglichkeiten, wo ein Funkgerät den Wassersport deutlich erleichtert und sicher macht.
Im Notfall ist und bleibt ein Funkgerät unverzichtbar. werden doch über weite Entfernungen Verständigungen möglich mit der Rettung. per DSC können sicher Mitteilungen übermittelt werden, die der Rettung das Aufsuchen des Havaristen zu erleichtern. Die Position des Havaristen wird direkt mit übertragen.
Für welches Gebiet benötige ich welches Funkzeugnis ?
UBI (UKW Sprechfunkzeugnis für den Binnenfunk)
Für alle Binnenreviere in Europa benötigt man das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenfunk, kurz UBI genannt.
Es wird benötigt, um am Sprechfunk auf Binnenwasserstraßen teilnehmen zu können. Nach Übergang der Prüfungshoheit auf die Verbände ist dieses Zeugnis der Nachfolger des UKW-Sprechfunkzeugnisses. Zum Benutzen einer Schiffsfunkstelle benötigen Sie ein UKW-Gerät mit ATIS-Modul (Automatic Transmitter Identification System). Dadurch kann eine Funkstelle beim Loslassen der Sprechtaste identifiziert werden. Eine Anmeldung [RegTP] von Sportbooten mit See- und Binnenschifffahrtsfunk erfolgt bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in Hamburg.
SRC (Short Range Certificate)
Für alle anderen Gebiete, wie entlang der meisten nördlichen europäischen Küsten, Nordsee, Ostsee, im Mittelmeer benötigt man das Short Range Certificate für den Seefunk, kurz SRC genannt.
Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate – SRC) ist ein international gültiges Funkzeugnis. Es wird benötigt, um am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und am Sprechfunk auf See teilnehmen zu können. Nach Übergang der Prüfungshoheit auf die Verbände ist dieses Zeugnis der Nachfolger des UKW-Betriebszeugnisses I. Ab dem 01.01.2008 ist das Funkbetriebszeugnis SRC Voraussetzung für den Sportküstenschifferschein (SKS)
Dieser Seefunk von Schiff zu Schiff und zu Küstenfunkstellen in den so genannten A 1 Gebieten kann mit dem SRC Short Range Certificate abgewickelt werden. Wer noch über ein altes Funksprechzeugniss verfügt, sollte dies umschreiben lassen.
Funk notwenig ?
nachfolgend dieser Artikel …
Eine im Bootssport häufig diskutierte Frage ist, ob ein Sprechfunkgerät nötig ist, und wann es eines Sprechfunkzeugnisses bzw. Funkbetriebszeugnisses bedarf.
Sportboote sind in Deutschland nicht funkausrüstungspflichtig. Die Installation eines Sprechfunkgerätes geschieht freiwillig. Funk vereinfacht allerdings enorm die Kommunikation mit anderen Schiffen und Landfunkstellen und ermöglicht das Absetzen von Notrufen an Landfunkstellen, die Kenntnisse über die Gewässer verfügen und die Rettungskräfte bestens koordinieren können. Es können Informationen über Verkehrsaufkommen, Sperrungen, Wasserstände und besondere Ereignisse empfangen werden, die andernfalls verpasst werden würden. Ein Handy (selbst im Binnenbereich) kann kein Funkgerät ersetzen.
Bei gewerblich genutzten Sportbooten (z. B. Charteryachten) sieht es hingegen anders aus. Ab einer Länge von 12m besteht in Deutschland Funkausrüstungspflicht. Darüber muss das Boot dann über ein Funksicherheitszeugnis verfügen.
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) sagt ganz klar in §4 Abs. (1): „Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung.“ Bekräftigt wird dies im Binnenbereich durch das gültige Regelwerk „RAINWAT“, in welchem es in Anhang 1 Abs. 1.2 wie folgt heißt: „Die Bedienung einer Schiffsfunkstelle muss von einer Person ausgeführt werden, die Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk ist.“
Wird ein Funkgerät an Bord installiert, ist dieses fest mit dem Boot verwurzelt. Eine Frequenzzuteilungsurkunde ist bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu beantragen und stets im Original mitzuführen. Ist die Urkunde ausgestellt, darf das Boot nur noch mit dem Funkgerät gefahren werden. Das Gerät darf also nicht von Bord gebracht werden.
Der Alternativgedanke ist häufig, dass man das Gerät einfach nicht einschaltet, denn somit wird das Gerät nicht bedient und alles ist in Ordnung, doch leider funktioniert auch dieser kühne Plan nicht. Im „Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk“ (Ausgabe 2015, „Regionaler Teil“) auf Seite 115 ist zu lesen: „Kleinfahrzeuge, die sich freiwillig mit einem UKW – Sprechfunkgerät ausgerüstet haben, haben Sende- und Empfangsbereitschaft im Verkehrskreis Schiff – Schiff.“ Das bedeutet, dass ein mit Funk ausgerüstetes Sportboot den Not- und Anrufkanal 10 stets hörwachen muss. Ergo: Ist ein Funkgerät an Bord, ist dieses einzuschalten !
Zu beachten ist, dass stets der Skipper für die Befolgung aller Vorschriften verantwortlich ist und ggf. die Strafe(n) zahlen muss, nicht etwa der Vercharterer. Man sollte sich lieber nicht auf ein „ach, lassen Sie das Gerät halt aus“ einlassen. Dies kann das eigene Portemonnaie deutlich belasten.
Funk vereinfacht die Kommunikation und erhöht enorm die Sicherheit. Wer das Funkwesen und seine Vorzüge kennen gelernt hat, möchte es nicht mehr missen.
Im Binnenfunk muss nicht zwingend der Skipper über das Sprechfunkzeugnis UBI verfügen, es genügt wenn „eine Person“ an Bord das Sprechfunkzeugnis besitzt. Im Bereich des Seefunks muss allerdings der Skipper das Funkbetriebszeugnis SRC bzw. LRC vorweisen.
Alle Medien, wie yacht, segeln, palstek, seglermagazin uvm stellen alle Funkzeugnisse vor, zeigen die gesetzlichen Bestimmungen auf und geben Tipps für die Prüfung für das UBI und das SRC oder LRC
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Das VDC-Chartersiegel von der Vereinigung Deutscher Charter-Unternehmen vereint für Kunden, sowie Agenturen Zahlungsschutz und Qualität für die Boots-Charter.
Der lang ersehnte Urlaubstörn kann buchstäblich ins Wasser fallen, wenn der Charteranbieter vor Ort Insolvenz anmeldet. Im schlimmsten Fall sind dann alle bis dahin geleisteten Zahlungen für das Charterschiff verloren. Im besten Fall erhält der Kunde sein Geld von der vermittelnden Charteragentur zurück – doch muss diese den Schaden dann selbst tragen.
Im international tätigen Chartermarkt steigen der Bedarf und das Bedürfnis von Kunden und Agenturen, bereits getätigte Anzahlungen abzusichern. Fälle von zahlungsunfähigen oder insolventen Charterfirmen hat es in der Vergangenheit in ganz Europa immer wieder gegeben. In 2007 beispielsweise die Insolvenz der österreichischen Charterfirma Blue Blau, in 2013 Ecker Yachting.